Kosten und Gebühren

Keine Kostenerstattung durch den Gegner im Arbeitsprozess 1. Instanz
In der Regel ist Ihr Gegner dazu verpflichtet, die bei Ihnen angefallenen Kosten und Gebühren (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) zu erstatten, wenn Sie den Prozess gewinnen.
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsgerichtsprozesse in der 1.Instanz. Hier haben beide Parteien in jedem Fall die eigenen Kosten zu tragen. Ab der 2. Instanz gilt jedoch wieder die o.g. Regel.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nehmen wir gerne kostenlos und unverbindlich Kontakt mit dieser auf und klären, ob die Versicherung in Ihrem Fall die Kosten trägt.
Trifft dies zu, zahlt die Versicherung alle anfallenden Kosten einschließlich der Gerichtskosten.
Sollte Ihre Versicherung den Versicherungsschutz ablehnen, entscheiden Sie, ob Sie das Mandat dennoch erteilen möchten. Ist dies nicht der Fall, entstehen Ihnen allein ggf. die Gebühren der Erstberatung, die Rechtsschutzanfrage ist ein kostenloser Service unserer Kanzlei.
Wann zahlt die Rechtschutzversicherung nicht?
Viele Mandanten kommen bereits zu uns, da sie mit einer Kündigung rechnen, diese aber noch nicht erhalten haben. Leider ist in diesem Fall die Kostenübernahme der Rechtschutzversicherung nicht möglich.
Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten ferner nicht, wenn die Wartezeit bei der Rechtschutzversicherung nicht erfüllt sind (in der Regel drei Monate nach Vertragsabschluss).
Beratungshilfe
Für den Fall, dass Sie den Rat eines Anwalts suchen, hierfür jedoch keine finanziellen Mittel haben, gewährt Ihnen der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe für alle außergerichtlichen Kosten. Diese sind die Gebühren Ihres Rechtsanwalts, sowie ggf. die Kosten für die Korrespondenz mit der Gegenseite.
Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen unter bestimmten Vermögens/Einkommensgrenzen liegt. Bei der Ermittlung Ihres persönlichen Einkommens werden u.a. etwaige Unterhaltszahlungen, die Kosten für Wohnung und Heizung, ggf. sogar Kreditzahlungen abgezogen. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, einen Beratungshilfeschein.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten und Gebühren für den Fall, dass Sie Klage vor Gericht erheben. Die Voraussetzung hierfür sind ein geringes Einkommen, sowie dass die Klage nicht aussichtlos ist. Ein geringes Einkommen ist hierbei nicht gleichzusetzen mit dem Bezug von ALG II.
In manchen Fällen ist auch Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung möglich. Hierfür beraten wir Sie gerne und prüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen.
Unsere Gebühren
Je nach Beratungsaufwand rechnen wir folgende Gebühren ab:
Erstberatung
Unsere Gebühr für die Erstberatung beträgt 190,00 zzgl. MwSt. Hiervon sind allgemeine Fragestellungen ohne konkrete Sachverhaltserörterung umfasst. Sollten Sie eine ausführlichere Erstberatung wünschen, erhalten Sie von uns vorab eine Übersicht über die anfallenden Kosten, so dass Sie in Ruhe entscheiden können, ob Sie die Beratung in Anspruch nehmen möchten.
Außergerichtliche Vertretung
Im Fall Ihrer Auftragserteilung für die außergerichtliche Vertretung rechnen wir unsere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert.
Über die Höhe der Gebühren beraten wir Sie gern.
Gerichtliche Vertretung/Prozessführung
Auch für die gerichtliche Vertretung richtet sich unsere Vergütung nach dem RVG. Vorab erhalten Sie von auf Wunsch eine Beratung, bzw. Übersicht über die gerichtlichen Kosten Ihres Rechtsstreits.
