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Wilke & Partner
Rechtsanwälte
Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind angesichts der umfangreichen Gesetze und Rechtsprechung im Arbeitsrecht auf professionelle rechtliche Unterstützung angewiesen. In der Praxis ist professionelle Verhandlungstaktik und die spezifische Kenntnis der aktuellen Urteile unverzichtbar.
Unsere Kanzlei steht Ihnen in allen Belangen des Kündigungsschutzrechts, der Lösung von Lohn- und sonstigen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, des Teilzeitrechts und in Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Seite. |
Sehen Sie hier aktuelle Entwicklungen im aktuellen Arbeitsrecht:
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Kündigungsschutzrecht
- Behält sich der Arbeitgeber in Anlehnung an das Beamtenrecht die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den einstweiligen Ruhestand vor, ohne dafür eine Kündigung erklären zu müssen, ist eine derartige Bestimmung wegen der Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen nichtig.
(BAG, Urteil vom 05.02.2009 - 6 AZR 151/08)
- Die deutsche Regelung des § 622 II 2 BGB, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie es in der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78 konkretisiert wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts (Teilurteil vom 21.11.2007 - 12 Sa 1311/07, BeckRS 2007, 48820) entschieden. Nach dem EuGH-Urteil vom 19.01.2010 muss das nationale Gericht § 622 II 2 BGB erforderlichenfalls auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet lassen (C-555/07).
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Urlaubsanspruch
- Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten
(BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 164/08)
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Abfindung
- Eine Sozialplanregelung, die eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vorsieht, ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbart. Damit konform ist auch eine Sozialplanregelung, die für Rentenberechtigte oder rentennahe Arbeitnehmer niedrigere Sozialplanleistungen vorsieht als für andere Arbeitnehmer
(BAG Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).
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Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Wird jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber erklärt, die weitere Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eines freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch. Das Schweigen des Arbeitnehmer gilt in diesem Fall nicht als Zustimmung.
(BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08)
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Erhält eine Bewerberin auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz frühzeitig eine Absage, weil sie “keine deutsche Muttersprachlerin” sei, hat die die Auswahlentscheidung treffende Person eine Indiztatsache im Sinne von § 22 AGG für eine Diskriminierung der Bewerberin wegen derer ethnischer Herkunft gesetzt.
Dies gilt auch dann, wenn perfekte Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle sind.
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Anspruch auf Teilzeitarbeit
- Wird augenblicklich redaktionell bearbeitet.
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Betriebliche Altersvorsorge
- Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall “wirtschaftliche Notlage” im Betriebsrentengesetz gestrichen ist.
(Anschluss an BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 372/06, NZA 2008, 320)
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Betriebsübergang
- 1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst.
Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch, wenn Kündigungen sich abzeichnen, auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden.
Nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB müssen die Hinweise auf die Rechtsfolgen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten. Es genügt nicht mehr, wie von der früheren Rechtsprechung gefordert, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen nur “im Kern richtig” ist und lediglich eine “ausreichende” Unterrichtung erfolgen muss.
Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren. Wie der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB auszuüben ist, muss ebenfalls erläutert werden: auf die Schriftform ist hinzuweisen, auf die Frist und darauf, dass neuer wie alter Arbeitgeber als Adressaten in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 1018/06)
2. Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a VI BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt (BAG, Urteil vom 27.11.2008 - 8 AZR 174/07)
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Widerruf oder Kürzung von Sonderzahlungen
- Eine Jahressonderzahlung kann unabhängig davon, welchen Anteil sie an der Gesamtvergütung ausmacht, unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn damit der Anteil der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg honoriert werden soll.
(BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 289/08)
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